Top News

  • Elektronische AU ab 2023 verpflichtend

    09.01.23

    Ein Verfahren, welches 2022 noch optional war, wurde am 01.01.2023 verpflichtend: Das elektronische Abrufen von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seitens des Arbeitgebers. Was Sie nun beachten müssen, wer von diesem Verfahren ausgenommen ist und welche Möglichkeit es gibt, das Abrufen der eAU Ihrer Mitarbeitenden kostenfrei oder über uns als Ihre Steuerkanzlei erledigen zu lassen, entnehmen Sie unserer kostenfreien PDF-Informationsbroschüre.

    PLANARIS_Meiningen_eAU_ab2023

  • Finanzämter Thüringen stellen Erinnerungs-Service ein

    03.01.23

    Die Finanzämter in Thüringen haben im November 2022 ein letztes Hinweisschreiben bzgl. künftiger Fälligkeiten von Einkommen- und Körperschaftsteuervorauszahlungen verschickt. Thüringen stellt diesen schriftlichen Erinnerungs-Service für Steuerpflichtige oder steuerlich Bevollmächtige 2023 ein. Um das Risiko verspäteter (Voraus-)Zahlungen zu vermeiden, empfehlen wir Ihnen die Möglichkeit der Erteilung eines SEPA-Lastschriftmandats, falls dieses noch nicht eingerichtet ist. Ein entsprechendes Formular haben die Thüringer Finanzämter mit dem letzten Hinweisschreiben zu Verfügung gestellt. Sollte dies nicht mehr vorliegen, wenden Sie sich an Ihr zuständiges Finanzamt und lassen Sie sich das Formular erneut zusenden.

  • Verlustbescheinigung bis Mitte Dezember beantragen

    01.12.22

    Haben Sie Verluste aus dem Verkauf von Wertpapieren erlitten? Haben Sie Depots bei verschiedenen Banken?

    Dann sollten Sie bis zum 15. Dezember eine Verlustbescheinigung bei Ihrer Bank beantragen, bei welcher die Verluste entstanden sind. Damit haben Sie die Möglichkeit diese Verluste in Ihrer Einkommensteuererklärung mit Gewinnen aus einem Depot bei einer anderen Bank zu verrechnen. Ein solcher Antrag ist im Regelfall formlos bei Ihren Bankberater zu beantragen.

    Wird eine Verlustbescheinigung erteilt, wird der betreffende Verlusttopf bei Ihrer Bank mit Beginn des folgenden Jahres auf „null“ gestellt. Nach Ausstellung einer Verlustbescheinigung kann der darin ausgewiesene Verlust nicht wieder in den Verlusttopf eingestellt werden. Er ist in der Einkommensteuererklärung des betreffenden Jahres geltend zu machen. Bitte reichen Sie uns daher beantragte Verlustbescheinigungen auf jeden Fall ein! Wird keine Verlustbescheinigung beantragt, ist der Verlust nicht verloren – der Verlusttopf wird automatisch von der Bank auf das neue Kalenderjahr übertragen und mit den in diesem Kalenderjahr realisierten abzugspflichtigen Kapitalerträgen im Rahmen der gesetzlichen Regelungen verrechnet.

  • Das Erben von Immobilien wird (wohl) drastisch teurer

    15.11.22

    In nicht wenigen Familien ist eine Immobilienüberschreibung an die Kinder ein im Raum stehendes Thema. Eine vorzeitige Schenkung spart später Erbschaftsteuer – so die allgemeine Annahme. Was viele nicht wissen, ist eine steuerlich viel höhere Bewertung von Immobilien ab dem 01.01.2023, sofern das Jahressteuergesetz 2022 letztlich in der geplanten Fassung verabschiedet wird. Damit wird es künftig deutlich teurer, eine Immobilie zu verschenken oder zu vererben. Das von der Öffentlichkeit fast unbeachtete neues Gesetz, das Jahressteuergesetz 2022, welches erst im September 2022 auf den Weg gebracht wurde, enthält u.a. die „Anpassung der Vorschriften der Grundbesitzbewertung“. Erste Fälle, die dahingehend durchgerechnet wurden, ergaben Steigerungen der Immobilienwerte bis zu 50%. Für Erben und Beschenkte kann dies einen fünf- oder sogar sechsstelligen Betrag als Erbschafts- oder Schenkungsteuer ausmachen.

    Wer eine Immobilienüberschreibung ohnehin ernstlich in Erwägung zieht, sollte dies vor diesem Hintergrund möglicherweise noch vor dem 31.12.2022 umsetzen. Genau hier entstehen neue Problematiken, denn Steuerberater, Notare und Rechtsanwälte sind aktuell stark überlastet und können ein solches Vorhaben im vorgegebenen Zeitraum kaum noch bewältigen. Zudem muss das Haus vorab bewertet werden, um zu prüfen, ob die Gesetzesänderung im konkreten Fall wirklich zu einem Überschreiten der Freibeträge und zu einer höheren Schenkungssteuerbelastung führt.

    Die Berater der PLANARIS Unternehmensgruppe sind Spezialisten im Erb- und Steuerrecht und können Ihnen bei einer geplanten Immobilienüberschreibung beratend zur Seite stehen. Bitte haben Sie Verständnis, dass wir angesichts der schnellen Gesetzesanpassung nicht garantieren können, Ihre geplante Immobilienüberschreibung noch bis zum 31.12.2022 begleiten und umsetzen zu können – wir geben unser Bestes.

    Kontakt PLANARIS LEGAL
    Tel.: 0661 92881-9160
    E-Mail: info@planaris-legal.de

  • Besuchen Sie uns auf dem Berufemarkt 2022 in Bad Salzungen

    05.10.22

    Am kommenden Samstag sind wir auf dem Berufemarkt in Bad Salzungen mit einem Stand vertreten und beantworten gerne alle Fragen rund um das Arbeiten in einer Steuerkanzlei, die Ausbildung zum Steuerfachangestellten (m/w/d) und allen Karriere- und Weiterbildungsmöglichkeiten in unserer Unternehmensgruppe. Wir freuen uns auf Ihren Besuch am Stand Nr. 41. Berufemarkt der Wartburgregion Samstag, 08.10.2022 von 10.00-14.00 Uhr SBBZ + MEFA Lindigallee 1, 36433 Bad Salzungen DER EINTRITT IST FREI

    Flyer_mitStandplan_BM2022

  • Ab Oktober: Mindestlohn steigt auf 12 €

    27.09.22

    Zum 01. Oktober 2022 steigt der gesetzliche Mindestlohn auf 12,00 € brutto je Arbeitsstunde. Die Minijob-Grenze steigt auf 520,00 € im Monat und passt sich künftig an die Entwicklung des Mindestlohns an. Arbeitgeber*innen müssen nun ihre Verträge mit geringfügig Beschäftigten anpassen und sind außerdem verpflichtet, die Arbeitszeiten ihrer Minijobber*innen aufzuzeichnen. Haben Sie Fragen zur Erhöhung des Mindestlohns? Wir sind gerne für Sie da.

  • Auszahlung der Energiepreispauschale (EPP)

    16.08.22

    Bereits im September soll sie über die Lohnabrechnung ausgezahlt werden. Die Energiepreispauschale (EPP) in Höhe von 300,00 € entlastet Bevölkerungsgruppen, die im Zusammenhang mit ihrer Einkünfteerzielung wegen der aktuellen Energiepreisentwicklung diesbezüglich stark belastet sind. Natürlich gibt es dazu viele Fragen und vor allem Arbeitgeber müssen jetzt einige Punkte beachten, damit die geplante Auszahlung der EPP über diese reibungslos umgesetzt werden kann. Das Bundesfinanzministerium hat zum Thema der EPP ausführliche FAQs veröffentlicht (verlinkt unter MEHR INFOS) mit konkreten Antworten zur Anspruchsberechtigung, Festsetzung mit der Einkommensteuerveranlagung, Auszahlung an Arbeitnehmer durch Arbeitgeber, Einkommensteuer-Vorauszahlungsverfahren und der Steuerpflicht. Selbstverständlich können Sie sich auch an uns wenden, wenn Sie Fragen zur Auszahlung der EPP haben.

  • Vereinfachungsregelung für Photovoltaik-Anlagen

    21.07.22

    Das Bundesministerium der Finanzen hat im letzten Jahr eine Vereinfachungsregelung für Photovoltaik-Anlagen Besitzer herausgebracht. Wer eine PV-Anlage besitzt und Strom ins öffentliche Stromnetz einspeist, muss nun nicht mehr zwangsläufig Einkünfte aus Gewerbebetrieb in der Einkommensteuererklärung versteuern. Es ist unter bestimmten Voraussetzungen ein Antrag auf „Liebhaberei“ möglich, also eine „Nutzung ohne Gewinnerzielungsabsicht“. Zu den Voraussetzungen gehört unter anderem, dass die Gesamtleistung Ihrer Anlage nicht mehr als 10 kWP beträgt und Sie den Strom, neben der Einspeisung, nur für eigene Wohnzwecke nutzen. Bei Neuanlagen, die nach dem 31. Dezember 2021 in Betrieb genommen wurden, ist der Antrag bis zum Ablauf des Folgejahres der Inbetriebnahme zu stellen. Bei Altanlagen (Inbetriebnahme vor dem 31. Dezember 2021) ist der Antrag bis zum 31. Dezember 2022 zu stellen. Bitte melden Sie sich bei uns, wenn Sie einen entsprechenden Antrag für Ihre Anlage stellen möchten oder weitere Rückfragen zu diesem Thema haben. Wir sind gerne für Sie da.